42. BImSchV.


Inhalt 42. BImSchV.
Die 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (42. BImSchV.) regelt die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Wasser verrieselt, versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Dies gilt für folgende Anlagen:
♦ Verdunstungskühlanlagen (< 200 MG Kühlleistung je Lustauftritt)
♦ Kühltürme (>200 MG Kühlleistung je Lustauftritt)
♦ Nassabscheider
Die Verordnung gibt für die einzelnen Anlagentypen diverse Ausnahmeregeln vor. Diese sind in § 3 der 42. BImSchV. aufgelistet und führen dazu, dass diese Anlagen nicht im Anwendungsbereich der 42. BImSchV liegen. Eine Prüfung der Anlagen auf mögliche Ausnahmen ist zu empfehlen. Bei Nassabschneidern berücksichtigen diese Ausnahmen Eigenschaften des Nutzwassers, wie die Temperatur, den pH-Wert und den Salzgehalt.
In der 42. BImSchV. werden die Anforderungen an den Betrieb, den Aufbau und die erforderliche Labor und Eigenanalysen hinsichtlich der Hygiene beschrieben. Außerdem ist hier eine genaue Auflistung der an die Behörde zu meldenden Anlagendaten und Ereignisse geregelt.
Im § 15 sind die Bedingungen, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der 42. BImSchV. zulässt, aufgelistet.
Wann und von wem müssen Anlagen geprüft werden?
Alle unter diese Verordnung fallenden Anlagen müssen regelmäßig alle 5 Jahre nach der Inbetriebnahme überprüft werden. Dies geschieht durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A.
Die Prüfung von Bestandsanlagen ist abhängig vom Datum ihrer Inbetriebnahme:
♦ vor dem 19. August 2011 → bis zum 19. August 2019
♦ vor dem 19. August 2013 → bis zum 19. August 2020
♦ vor dem 19. August 2015 → bis zum 19. August 2021
♦ vor dem 19. August 2017 → bis zum 19. August 2022

Was wird geprüft?
Die Prüfung durch den Sachverständigen beinhaltet den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb seit der Einführung der 42. BImSchV. oder der letzten Sachverständigenprüfung.
Zu prüfende Inhalte sind:
♦ die Vollständigkeit des Betriebstagebuchs
♦ die Anlagendokumentation
♦ die Eignung der eigesetzten Betriebsstoffe
♦ der technische Aufbau und Zustand der Anlage
♦ die Durchführung der vorgeschriebenen eigen- und Laboruntersuchungen
♦ die Durchführung der Maßnahmen bei Überschreitung des Referenzwertes
♦ die Durchführung der Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr bei Überschreitung der Prüfwerte und des Maßnahmewerts
Die Sachverständigenprüfung

Zu Beginn der Sachverständigenprüfung werden das Betriebstagebuch, die Gefährdungsbeurteilung, die Dokumentation der Anlagen und die bereits durchgeführten Eigen- und Fremdanalysen überprüft. Bereits vor dem Termin können Sie mir als Sachverständigen diese Dokumente zukommen lassen.
Je nach Vorarbeit und Komplexität der Anlage kann diese Prüfung bis zu einem halben Tag in Anspruch nehmen. Für mehrere Anlagen auf dem selben Gelände reduziert sich der Zeitaufwand entsprechend. Geprüft werden dabei die Anforderungen an die technischen Gegebenheiten sowie der Aufbau und Zustand der Anlage.
Die Ergebnisse der Sachverständigenprüfung werden noch vor Ort besprochen. Anschließend erstelle ich als Sachverständiger innerhalb einer Frist von vier Wochen den zugehörigen Prüfbericht, der dem Betreiber übermittelt und im KaVKA hochgeladen wird.

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